Vereinssatzung

ERST DIE AUSNAHMEN VERVOLLSTÄNDIGEN DIE REGEL

Zur Saison 2014/15 haben sich die beiden bestehenden Jugendspielgemeinschaften der Vereine FC Traben-Trarbach, SV Kautenbach, TuS Kinheim-Kindel und TuS Kröv sowie der Vereine TuS Reil, VfL Pünderich, SV Burg und TuS Enkirch (in der Folge Stammvereine) zur JSG Mont Royal zusammengeschlossen. Der Entschluss wurde gemeinschaftlich von den Vorständen der einzelnen Vereine und in enger Abstimmung mit unseren Jugendbetreuern getroffen und gilt für alle Jahrgänge – von den Bambini bis zur A-Jugend.

Bei den jüngeren Jahrgängen ist es uns ein wichtiges Anliegen, dass die Mannschaften und bestehenden Freundschaften unter den Kleinen nicht auseinander gerissen werden. Behutsam wollen wir über gemeinsame Trainingseinheiten und Ausflüge die Kinder an unsere JSG Mont Royal heranführen.

Der Verein führt folgenden Namen: JSG Mont Royal

Die JSG hat Ihren Sitz an der Wohnadresse des 1. Vorsitzenden.

Das Geschäftsjahr der JSG Mont Royal erstreckt sich vom 01.01. – 31.12. eines Jahres.

Zweck der JSG Mont Royal ist die Förderung des Jugendfußballs. Die JSG Mont Royal ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigen wirtschaftliche Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die JSG Mont Royal nutzt als Verein folgende Synergieeffekte:Gleichauslastung der Sportanlagen der Stammvereine

  1. Gleichauslastung der Sportanlagen der Stammvereine
  2. partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Stammvereine
  3. gemeinsame Veranstaltungen, Ausflüge, Turniere
  4. gemeinsame Finanzierung der Jugendarbeit
  5. Präsentation in und für die Region.

Sie wird den Jugendlichen die Möglichkeit geben, ihre sportliche Freizeitgestaltung in unserem Verein auszuüben.
Der JSG Mont Royal wird von den Stammvereinen die Aufgabe der Förderung des Juniorenfußballs übertragen, um auch damit die Existenz der Senioren Mannschaften durch eigenen Nachwuchs zu sichern.

Die JSG Mont Royal sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in allen Altersgruppen der Junioren und gewährleistet ihre Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt sie in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die JSG Mont Royal besteht aus

  1. den Jugendspielern, die zugleich Mitglieder in einem der Stammvereine sein
    müssen, sofern sie der JSG beigetreten sind.
  2. den Stammvereinen
  3. weiteren ordentlichen Mitgliedern, deren Mitgliedschaft durch Aufnahmeantrag beantragt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die JSG Mont Royal. Jugendspieler, die bereits Mitglied in den Stammvereinen sind, erkennen gleichzeitig die Mitgliedschaft JSG Mont Royal mit Beitrittserklärung förmlich an und sind dadurch Mitglied in der Jugendspielgemeinschaft.

Jugendspieler, die Mitglied in der JSG Mont Royal werden möchten, müssen zunächst die Mitgliedschaft eines Stammvereines erwerben. Für die Mitgliedschaft in der JSG Mont Royal wird ein Beitrag von 3.00 € mtl. erhoben. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  • mit dem Tod des Mitgliedes (natürliche Personen) oder der Auflösung der
    Mitgliedschaft (juristische Personen),
  • durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden, oder per Email an info@jsgmontroyal.de. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

  1. Die Mitgliedschaft der Jugendspieler in der JSG Mont Royal endet automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für die Juniorenmannschaften.
  1. A-Junioren die das 18. Lebensjahr erreicht haben dürfen im Seniorenkader eingesetzt werden, wenn:
  • sie mehrheitlich am Jugendtraining und -ligaspielen in ihrer Leistungsklasse teilgenommen haben.
  • Jugendtrainer und Seniorentrainer zur einvernehmlichen Entscheidung über den Spieleinsatz getroffen haben, wobei dem Einsatz im Jugendbereich Vorrang einzuräumen ist.
  1. Will ein zusätzlicher Verein der JSG Mont Royal als Stammverein beitreten, so ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages ein Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zur Aufnahme notwendig.
  1. Will ein Stammverein aus der JSG Mont Royal austreten, so ist dies schriftlich mitzuteilen. Der Austritt eines Stammvereins kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.06 eines jeden Jahres erfolgen. Geleistete Zahlungen in die JSG werden nicht mehr zurückerstattet.
  1. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
  1. Die Einnahmen der JSG Mont Royal setzen sich zusammen aus den Einlagen der Stammvereine und den Zuwendungen (Jugendfördermittel). Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen bestimmt die Höhe der Zuwendungen aus den Stammvereinen.
  1. Schiedsrichterentgelte, Strafzahlungen gemäß FVR Urteile werden durch die JSG geleistet.

Organe der JSG Mont Royal sind:

  1. der Vorstand
  1. die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören. Der Vorstand besteht aus sieben Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Kassenwart), einem stellv. Schatzmeister und dem Schriftführer und einem stellv. Schriftführer, sowie einem Beisitzer (Gesamtvorstand).  Dem Vorstand obliegt es, weitere Beisitzer zu bestimmen.
  1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied, vertreten.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Von den Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und den Stammvereinen zur Kenntnisnahme zuzustellen.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand der JSG Mont Royal für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger bestimmen.
  1. Damit gewährleistet ist, dass immer ein geschäftsführender Vorstand vorhanden ist, sind Wahlen der Vorstandsmitglieder in einem unterschiedlichen Turnus durchzuführen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Termin, Ort und Tagesordnung werden spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach bekannt gegeben.
  1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
    1. die Wahl eines Protokollführers
    2. die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes
    3. die Entgegennahme des Kassenberichtes
    4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
    5. die Entlastung des Vorstandes
    6. die Wahl des Vorstandes
    7. die Wahl der Rechnungsprüfer
    8. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß gestellte Anträge.
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen dennoch teilnehmen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn sie der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe beantragt oder wenn durch Ausscheiden eines oder mehrerer Stammvereine die Voraussetzungen zum Bestand des Vereins nicht mehr gegeben sind.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind möglich. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen. Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  1. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der Stammvereine zugeleitet.

Der Vorstand der JSG Mont Royal ist für eine ordnungsgemäße Haushaltung verantwortlich.

Die Einlage die Stammvereine in JSG Mont Royal richtet sich nach der Anzahl der Jugendspieler (pro Spieler 30,00 € jährlich), die im jeweiligen Stammverein gemeldet sind, sowie einer jährlichen Pauschale (300,00 € pro Stammverein) aller Stammvereine.

Der Kassenwart führt einen ordentlichen Haushalt über die eingesetzten Mittel.

Sind Sonderzahlungen zum Ausgleich der Finanzlage der JSG notwendig, so sind diese 4 Wochen vor Zahlungsnotwendigkeit bei den Stammvereinen zu beantragen.

Weiter ist für die Mitgliedschaft in der JSG Mont Royal ein jährlicher Beitrag von 36,00 € pro Mitglied zu entrichten.

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer dürfen nicht dem
    Vorstand der JSG Mont Royal angehören. Der Kassenwart der JSG darf auch Kassenwart eines Stammvereines sein. Die Prüfung erfolgt durch den auf der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer und Stellvertreter. Die Kassenprüfung findet jährlich statt.
  1. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der JSG Mont Royal,
    erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsführung sachlich und rechnerisch korrekt und ausreichend belegt ist.
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seine Email, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  1. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  1. Die JSG Mont Royal kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für die Rechtswirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist erneut in gleicher Weise eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann endgültig über die Auflösung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  1. Bei Auflösung der JSG Mont Royal werden die Vorsitzenden der Stammvereine zusammen als Liquidatoren der JSG Mont Royal bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.
  1. Für Verbindlichkeiten der JSG Mont Royal haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen der JSG Mont Royal
  1. Bei Auflösung oder bei Aufhebung der JSG Mont Royal oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu anteiligen Teilen an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben.